Neues Gassi-Gesetz: Hundehaltern droht jetzt Mega-Bußgeld
Hundehalter aufgepasst: Neue Gesetze regeln, wie man zukünftig mit seinem vierbeinigen Liebling Gassi gehen darf! Hier alle Details.
Haustür auf, Hund und Herrchen/Frauchen raus und einmal um den Block? Von wegen! Alles wird in Deutschland geregelt, das betrifft auch die übliche Runde mit dem vierbeinigen Gesellen.
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Die aktuellen Änderungen und neuen Regeln gehen dabei auf ein Zitat der ehemaligen Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner zurück: "Haustiere sind keine Kuscheltiere - ihre Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden." Die Bundesregierung hat diesen Gedanken aufgenommen und daraus neue Vorlagen für die Tierschutz-Hundeverordnung gestrickt.
Die "Tierschutz-Hundeverordnung 2022", wie die neuen Regelungen in ihrer Gesamtheit heißen, regelt die Interaktion zwischen Mensch und Haustier. Im Mittelpunkt steht dabei das Wohlergehen des Vierbeiners. Damit soll stets eine artgerechte Haltung gewährleistet werden, wie hna.de berichtet.
Tierwohl durch das Gassi-Gesetz
Die Verordnungen sollen vor allem sicherstellen, dass Hunde genug Bewegung und Auslauf bekommen und nicht zu lang alleingelassen werden, um einer Vereinsamung vorzubeugen: "Die Anforderungen an ihre Haltung passen wir nun an Empfehlungen von Experten an. Damit sorgen wir für eine Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls", sagt Julia Klöckner.
Im neuen "Gassi-Gesetz" bleiben deshalb nur wenige Paragrafen unangetastet. Vor allem die Einführung der "Gassi-Pflicht" schlägt dabei bei Hundehalterinnen und Hundehaltern hohe Wellen. Tatsächlich müssen sich diese jetzt vorschreiben lassen, wie oft und wie lang sie mit ihren Vierbeinern Gassi gehen müssen.
Ausreichende Betreuung ist Pflicht
Paragraf zwei der aktuellen Tierschutz-Hundeverordnung fasst die Gassi-Pflicht unter "Allgemeine Anforderung" zusammen. Diese besagt, dass jedem Hund in Deutschland ausreichend Auslauf im Freien "außerhalb eines Zwingers" ermöglicht werden muss und sich Hundehalter darüber hinaus täglich aktiv mit dem Tier beschäftigen müssen.
Hier der genaue Wortlaut in echtem Beamtendeutsch: "Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes drei mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren."
Auch muss jedem Hund zukünftig regelmäßiger Kontakt zu anderen Hunden gewährleistet werden, "es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich". Auch die Hundehaltung in Räumen wird neu geregelt, dabei ist der sogenannte Blick ins Freie stets zu gewähren.
Alle Änderungen im Überblick
Gassi-Pflicht: Ein ausgewachsener Hund muss mindestens zweimal täglich einen Auslauf von nicht weniger als einer Stunde erhalten.
Haltung in Räumen: Ein Hund muss die Möglichkeit haben, ins Freie zu schauen (sog. Blick ins Freie).
Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, u. a., um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter.
Verbot von Stachelhalsbändern oder anderen schmerzhaften Mitteln beim Training, der Ausbildung und der Erziehung.
Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten.
Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird ein Ausstellungsverbot erlassen.
Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.
Kontrolle & Bußgeldkatalog
Die Strafen bei Zuwiderhandlung gegen die neuen Paragrafen und Verordnungen sind klar definiert. Wie sie kontrolliert werden sollen (siehe auch Fazit) bleibt hingegen fraglich. Nichtsdestotrotz: Hier der aktuelle Bußgeldkatalog:
Hund misshandeln: Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; Tier wird entzogen; Verbot, erneut Tiere zu halten
Hund töten: Straftat laut § 17 TierSchG; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Verbot, erneut Tiere zu halten
Als Besitzer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen: Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Tier wird entzogen; Verbot, erneut Tiere zu halten
Versuchte oder fahrlässige Misshandlung eines Hundes: Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren, Bußgeld bis zu 25.000 Euro; Tier wird entzogen; Verbot, erneut Tiere zu halten
Hund aussetzen: Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro
Hund stehlen, durch Hehlerei verkaufen oder unterschlagen: Unterschiedliche Strafbestände aus dem StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe
Tierpornografisches Material herstellen oder vertreiben: Strafbar nach § StGB 184 a; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Fazit
Sicherlich sind die neuen Regelungen dazu angetan, das Wohl und Wehe unserer liebsten Haustiere entscheidend zu verbessern. Unklar bleibt dabei allerdings, wie die Einhaltung jener Regeln im privaten Bereich überprüft werden soll.
Einer Sprecherin des zuständigen Ministeriums war lediglich der nebulöse Satz zu entlocken, dass dafür die Behörden der Länder zuständig seien. Es können aber wohl kaum Beamte von Haustür zu Haustür gehen und nachfragen, ob Waldi & Co. heute denn schon genügend Auslauf und menschliche Zuwendung erfahren haben.
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