Urteil: Kaffee und Brötchen gelten nicht als Frühstück
Eine Softwarefirma stellte ihren Mitarbeitern täglich frische Brötchen und Kaffee zur Verfügung. Das Finanzamt witterte die Chance, Lohnsteuer darauf zu erheben. Dem widersprach nun ein Gericht.
Die Behörde sah in der Fürsorge des Unternehmens ein unentgeltliches Frühstück, das lohnsteuerpflichtig zu besteuern sei. Der Klage des Softwareunternehmens wurde nun vom Finanzgericht Münster stattgegeben.
Laut dem Urteil, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, sind ein trockenes Brötchen und heißer Kaffee steuerrechtlich kein Frühstück, sondern lediglich "Kost". Anders hätte es ausgesehen, wäre den rund 150 Brötchen pro Tag Aufstrich beigelegt worden.
Für die Softwarefirma hätte das 1,50 bis 1,57 Euro an Steuern je Mitarbeiter und pro Arbeitstag bedeutet. Da die Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ließ der Münsteraner Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Es bleibt also spannend ...