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Tödliche Tier-Liebe: Schweinswal zu Tode gekuschelt

War es Tierliebe oder doch eher latente Dummheit? Macht für den Schweinswal keinen Unterschied mehr, er ist tot. Den "Kuschlern" drohen jetzt Konsequenzen.

Kleiner Schweinswal, Touristen
Nichts bei gedacht? Touristen "kuscheln" einen Schweinswal zu Tode Foto: Polizeidirektion Lübeck
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Schweinswal wird eingekesselt

Manchmal fragt man sich, was in den Köpfen eigentlich erwachsen wirkender Menschen so vorgeht. In diesem Fall wohl eher nicht so viel. Was ist passiert? Besagte Erwachsene machen mit ihren Familien Urlaub in Grömitz. Als einige Eltern ins Wasser gehen, entdecken sie einen kleinen Schweinswal, von der Größe her noch ein Baby, wie er durch das flache Wasser schwimmt.

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Die Touristen beginnen ihn einzukesseln, was eine ziemlich stressige Situation für das Tier sein dürfte. Damit nicht genug, wird eine ganze Horde an Kindern hinzugerufen, die sofort anfängt, den Mini-Wal zu streicheln. Damit nicht genug, halten sie ihn immer wieder und immer länger über Wasser, was definitiv nicht das beste Szenario für einen Meeressäuger darstellt.

Zu Tode gestreichelt?

Und so kommt es, wie es kommen musste - der Wal stirbt. Death by petting. Einige der Tierquäler sagen aus, dass der Wal anfangs noch lebhaft durch den Kessel der Touristen schwimmt, dann aber zusehends schwächer wird und sich am Ende gar nicht mehr rührt.

Der Kadaver wird schließlich zur Terrestrischen und Aquatischen Wildtierforschung (ITAW) nach Büsum gebracht und sektiert. Dabei werden sowohl Herz- als auch Lungenwürmer festgestellt. Eine mögliche Ursache, warum sich der Meeresbewohner überhaupt ins flache Wasser verirrt hat?

Polizei leitet Ermittlungsverfahren ein

Für die "Walstreichler" hat das Ereignis ein handfestes Nachspiel. Gegen sie wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 71 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeleitet, das das Nachstellen, Gefangennehmen, das Verletzen oder Töten wildlebender Tiere unter Strafe stellt.

Bei vorsetzlichem Handeln wird gemäß § 71 Abs. 1 BNatschG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt, Fahrlässigkeit kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

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