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Anwältin klärt auf: Das droht Arbeitnehmern, die auf der Weihnachtsfeier übertreiben

Wer als Arbeitnehmer auf der Betriebs-Weihnachtsfeier übertreibt, muss mit drastischen Konsequenzen rechnen, wie uns Anwältin Dr. Miriam Prinzen erzählt.

Anwältin klärt auf: Das droht Arbeitnehmern, die auf der Weihnachtsfeier übertreiben
Anwältin klärt auf: Das droht Arbeitnehmern, die auf der Weihnachtsfeier übertreiben Foto: g-stockstudio
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Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Sehr geehrte Frau Dr. Prinzen, was könnten mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen einer Krankmeldung aufgrund von erhöhtem Alkoholkonsum auf der Weihnachtsfeier sein?

Dr. Miriam Prinzen: "Es gibt tatsächlich ein jüngst ergangenes Urteil, dass den Kater als Krankheit einordnet. In dem Urteil heißt es: "Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen.“ Allerdings ist dieses Urteil nicht im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum auf Weihnachtsfeiern und dem daraus resultierenden Kater ergangen.

Tatsächlich muss niemand arbeiten, der nicht arbeiten kann. Meldet sich ein Arbeitnehmer also am Tag nach der Weihnachtsfeier wegen eines Katers krank, wäre dies sein Recht. Allerdings hätte diese Vorgehensweise Auswirkungen auf seine Gehaltsfortzahlung. Das Arbeitsentgelt wird nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt und es kann davon auszugehen, dass sich der Arbeitnehmer ganz freiwillig und bewusst dem Trinkgenuss hingegeben hat. Der daraus resultierende Kater ist also schuldhaft herbeigeführt worden.

Die Praxis sieht ganz anders aus. So wird der Arbeitgeber nur in absoluten Ausnahmefällen von seinem Arbeitnehmer die Information erhalten, dass er wegen seines Katers zuhause bleibt. Vielmehr wird sich der Arbeitnehmer an seinen Arzt wenden, diesem berichten, dass es ihm nicht gut geht und eine einwandfreie AU vorlegen. Einfach vom Arbeitsplatz fernzubleiben ist jedoch unter keinen Umständen eine Möglichkeit und kann eine Abmahnung zur Konsequenz haben."

Anzweiflung der Krankmeldung

Inwieweit hat der Chef die Möglichkeit eine Krankmeldung anzuzweifeln?

Dr. Miriam Prinzen: "Bei Zweifeln an der Krankmeldung des Arbeitnehmers beziehungsweise der vorgelegten AU muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen, die ernsthaft die Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen und den Beweiswert der AU erschüttern.

Er muss also den Gegenbeweis antreten. Dazu darf er jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten und zum Beispiel einen Privatdetektiv engagieren. Der Arbeitgeber muss aber seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit konkret und schlüssig darlegen können.

Ein Mittel zur Erschütterung des Beweiswertes kann es sein, die Krankenkasse des Arbeitnehmers aufzufordern, eine Begutachtung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorzunehmen. Dies ist aber bei einer ein- oder zweitägigen Krankmeldung nach der Weihnachtsfeier im Zweifel unverhältnismäßig."

Kater nach Weihnachtsfeier: Mildernde Umstände?

Kennt das Arbeitsrecht sowas wie mildernde Umstände am Tag nach einer Weihnachtsfeier?

Dr. Miriam Prinzen: "Nein, die Gesetze sehen eine solche Klausel nicht vor. Allenfalls kann der Arbeitgeber hier von einer Ausnahmesituation ausgehen und Milde walten lassen."

Was raten sie einem komplett verkaterten Arbeitnehmer am Tag nach der Weihnachtsfeier?

Dr. Miriam Prinzen: "Augen zu und durch ! Wer feiern kann, der kann auch arbeiten! So einigen anderen Kollegen und Kolleginnen wird es nicht viel besser gehen und geteiltes Leid ist doch bekanntlich halbes Leid und dann ist es doch fast gar nicht mehr so schlimm."

Frau Dr. Miriam Prinzen, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal aus Hamburg ist Expertin im Bereich des Arbeitsrechts und zertifizierte Wirtschaftsmediatorin.