Familie

Recht haben: 5 + 1 Gesetze, die alle Eltern kennen sollten!

Die Anwältin und zweifache Mutter Nina Katrin Straßner klärt in ihrem Buch "Keine Kinder sind auch keine Lösung" Eltern über alltägliche Rechtsfragen auf.

Eltern spielen mit ihren Kindern
Eltern spielen mit ihren Kindern Foto: iStock / pixelfit
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Eltern dürfen Arbeitgeber anlügen

Wer befürchtet, dass es für ihn nachteilig sein könnte, wenn er seinen Kinderwunsch äußert, darf seinen Arbeitgeber anlügen. Frauen sind nicht verpflichtet, ihrem Vorgesetzten zu sagen, dass sie schwanger sind – es gibt auch keine Fristen oder gesetzlich vorgeschriebene Regelungen, wann eine Frau ihre Schwangerschaft publik machen muss.

Der Schutz der arbeitenden Mutter ist allerdings wohl im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt – und das schon seit 1952. In Paragraph 5 / Absatz 1 heißt es zwar: "Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist." Allerdings betont die Anwältin und Autorin Straßner den Unterschied zwischen "sollen" und "müssen." Eine Strafe droht der werdenden Mutter bei Verschwiegenheit nicht.

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Mutter-Kind-Parkplätze sind gesetzlich nicht geregelt

Ebenso wie Frauenparkplätze, sind auch Mutter-Kind-Parkplätze nicht in der deutschen Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Das heißt: Wenn Männer auf Frauenparkplätzen parken oder Kinderlose auf Familienparkplätzen, haben sie keine Strafe zu befürchten.

Es gibt auch kein Gesetz, dass Mutter-Kind-Parkplätze im öffentlichen Raum vorschreibt. Bislang sind sie Privatsache und nur beispielsweise bei Supermärkten oder in Parkhäusern eingerichtet.

Anders ist es bei Behindertenparkplätzen. Hier droht bei Missbrauch eine Geldbuße von 35 Euro, Verwaltungsgebühren und ggf. das Abschleppen des unbefugt geparkten Fahrzeugs.

Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Jeder kennt das "Eltern haften für ihre Kinder"-Schild (vor allem an Baustellen!). Doch gesetzlich ist es nicht ganz so klar, wie das Schild vorgibt zu sein.

Eltern haben ihren Kindern gegenüber zwar eine Aufsichtspflicht. Doch wer Kinder hat, weiß: Trotz aller Vorsicht schaffen es Kinder dennoch, auch mal Unsinn zu machen. Etwa auf Baustellen zu rennen. Und dort auch noch Schaden anzurichten. Zudem ist eine 24-Stunden-Überwachung von Kindern schier unmöglich. Das sieht sogar der Gesetzgeber so.

Eltern sind im Fall der Fälle nicht haftbar zu machen – ganz gleich, wie viele Schilder damit drohen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Der Bauunternehmer trägt Mitschuld an dem Schaden, den ein Kind verursacht. Schließlich ist er dafür verantwortlich die Baustelle so abzusichern, dass niemand erst Schaden anrichten kann.

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Und was fällt nun unter "Aufsichtspflicht"? Das hängt vom Alter des Kindes ab, seinem Charakter und den jeweiligen Umständen.

Laut einem im Jahr 2009 gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 51/08) dürfen Kinder ab vier Jahren ohne permanente Aufsicht im Freien spielen (z.B. auf Spiel- und Sportplätzen, verkehrsberuhigten Straßen). Hier reicht ein "gelegentlicher Kontrollblick", den das Gericht auf alle 15 bis 30 Minuten festgelegt hat.

Ab sieben / acht Jahren benötige Kinder diesen "Kontrollblick" nicht mehr, dürfen sogar alleine zur Schule gehen. Hier lautet die Devise: Eltern müssen sich lediglich "in großen Zügen einen Überblick verschaffen", was ihr Nachwuchs treibt.

Nina Katrin Straßner erklärt in ihrem Buch: Auch im Supermarkt können Eltern von Gesetzen profitieren. Etwa wenn das Kleinkind einen Joghurt kaputt macht. Eltern haften eben nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht (s.o.) verletzt haben. "Schäden, die auch ohne eine Verletzung der Aufsichtspflicht eingetreten wären, müssen die Eltern nicht bezahlen", schreibt Straßner.

In Mutterschutz und Elternzeit besteht Urlaubsanspruch

Was kaum eine werdende Mutter weiß: Auch während der Zeit im Mutterschutz und der Elternzeit entsteht Urlaub – denn Mutterschutz und Elternzeit gelten als normale Beschäftigungszeit. Auch der Resturlaub muss nicht noch schnell vor dem Mutterschutz genommen werden -– und er verfällt auch nicht am 31. März des folgenden Jahres.

Der Resturlaub kann auch erst nach Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch genommen werden – auch wenn es häufig ein ganzer, wenn nicht sogar zwei, Jahresurlaube sind, die sich dann angesammelt haben. Straßner schreibt dazu: "Das klingt erstmal komisch, ist aber so."

Kinder dürfen auf Spielplätzen auch mittags laut sein

Die in Deutschland geltende Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr (mancherorts 12 bis 14 Uhr) gilt nicht für Spielplätze – jedenfalls gibt es kein bundesweites Gesetz, das dies vorschreiben würde.

Grundsätzlich bestimmt der Gemeinderat einer jeden Stadt, ob auf einem Spielplatz Mittagsruhe gilt oder nicht. Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Spielplätzen auch mittags toben.

Straßner verweist auf ein Gerichtsurteil: "Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist nicht pauschal durch einen Kinderspielplatz im Wohngebiet verletzt, so das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 15. Oktober 2015."

Kinder müssen laut Gesetz bei der Hausarbeit helfen

Rein theoretisch können Eltern ihre Kinder verklagen, wenn sie sich weigern, ihr Zimmer aufzuräumen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§1619) steht geschrieben: "Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten."

Für Kinder unter 14 Jahren sieht der Gesetzgeber vor, dass sie bis zu sieben Stunden Hausarbeit pro Woche leisten.

Dieser Beitrag erschien zuerst bei unseren KollegInnen von Wunderweib.de.