Urteil: Touchscreen darf nicht während der Fahrt benutzt werden
Es ist ein wegweisendes Urteil, das Klarheit bringt. Gekniffen sind dadurch vor allem Fahrer einer ganz bestimmten Automarke.
Die Gerichte haben gesprochen
Da ruhen sie, auf der Mittelkonsole, groß und verlockend. Aber sie dürfen nicht berührt werden, jedenfalls nicht während der Fahrt. Es geht um bestimmte Touchscreens in bestimmten Autos.
Wenn etwas in letzter Instanz von einem Oberlandesgericht entschieden wird, dann ist das schon ziemlich endgültig. Inwieweit jetzt noch Gerichte auf Bundesebene angerufen werden können, vor allem mit Aussicht auf ein anderslautendes Urteil, ist fraglich.
Vor allem Tesla muss jetzt umdenken
Gekniffen sind durch diese verbindliche Rechtsprechung, wie der Focus berichtet, vor allem Fahrer einer bestimmten Marke: Tesla. Gerade dieser amerikanische Autobauer setzt auf gigantische Touchscreens, mit denen man nahezu alle Funktionen des elektrischen Fortbewegungsmittels steuern kann.
Bereits im August 2019 hatte das Amtsgericht Karlsruhe den Besitzer eines Tesla mit einem Fahrverbot belegt, nachdem dieser während der Fahrt seinen Touchscreen bediente und infolge dessen einen Unfall verursachte.
Vorschriftswidrige Benutzung
Zwar wollte der Fahrer nur wegen des stärker einsetzenden Regens eine erhöhte Intervallstufe seines Scheibenwischers einstellen – eine nachvollziehbare Entscheidung –, kam dabei jedoch von der Straße ab und landete schließlich in einem Graben.
Dafür wurde er vom Gericht wegen des "vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs.1a StVO" zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Höchstwahrscheinlich wird ihm seine Versicherung dann auch noch mitgeteilt haben, dass er den Schaden an seinem Wagen aufgrund dieses Urteils selbst bezahlen darf.
Touchscreen zu essenziell
Da man zwar in einem Tesla den Scheibenwischer per Schalthebel am Lenkrad ein- und ausschalten, nicht aber seine Wischfrequenz ändern kann, dürfte vor allem dieses Unternehmen jetzt kräftig ins Grübeln kommen, ob man tatsächlich derart weitreichend alles ausschließlich über den Touchscreen einzustellen in der Lage sein sollte.
Inwieweit Tesla in der Lage und auch Willens sein wird, seine Elektrofahrzeuge ausschließlich für den deutschen Markt entsprechend umzurüsten und seine Touchscreens entsprechend zu entmachten, wird die Zukunft zeigen.
Fazit
Fest steht jedenfalls, dass auf das Karlsruher Urteil reagiert werden muss, um die vom Gericht als übertrieben lange dauernde "Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen" zu kompensieren.
Diese Regelung betrifft im Übrigen zunächst nur fest verbaute Touchscreens. Inwieweit auch andere Autobauer, die ebenfalls immer größere Touchscreens in ihre Fabrikate verbauen, betroffen sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden.